Satzung

NLP-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der NLP-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V. hat den Zweck, die Anwendung, Verbreitung und die Weiterentwicklung des Neuro-Linguistischen Programmierens als ein Kommunikationsmodell im Raum der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz zu fördern und zu pflegen. Dieses Kommunikationsmodell soll der Allgemeinheit zugute kommen und findet seine Anwendung insbesondere auf den Gebieten der Pädagogik, der psychischen und physischen Gesundheitsfürsorge und –vorsorge, der Mitarbeiter- und Teamführung in Betrieben und der Beziehungspflege im privaten Bereich.

2. Er will den Menschen, die sich in einer NLP-Ausbildung befinden und die bereits eine NLP-Ausbildung abgeschlossen haben (Practitioner, Master, Trainer),  eine geistige Heimat bieten. Er sucht die Zusammenarbeit mit den NLP-Trainern und NLP-Lehrtrainern sowie zu den Fach- und Regionalgruppen innerhalb des DVNLP.

3. Für den Fall, dass sich in Deutschland ein NLP-Dachverband bilden sollte, strebt der NLP-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V. eine juristische Mitgliedschaft an.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Die in § 1 Nr. 1 angeführten Zwecke dienen der allgemeinen Volksbildung sowie der Förderung der Humanwissenschaften und der entsprechenden Forschung. Der Satzungszweck wird durch die in § 1 Nr. 4 aufgeführten Mittel verwirklicht.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Er ist politisch und konfessionell neutral.

6. Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Mittel erreicht werden:
6.1 Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches unter allen NLP-Anwendern im Rhein-Main-Gebiet und in den übrigen Landesteilen von Hessen und Rheinland-Pfalz durch Treffen, Tagungen, Vorträge und Workshops.
6.2 Ermutigung und Unterstützung von Mitgliedern bei der Weitergabe ihrer persönlichen und beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen durch Publikationen, Referate und Anwenderseminare.
6.3 Unterstützung von Projekten und Arbeitsgruppen, die der Forschung und Lehre dienen.
6.4 Diskussion und Bestehen auf der Einhaltung ethischer Normen in der Anwendung und Lehre des NLP.
6.5 Öffentlichkeitsarbeit, um die Grundsätze und die Anliegen von NLP bekanntzumachen.
6.6 Pflege guter Beziehungen zu anderen mit NLP befassten in- und ausländischen Dachverbänden, Vereinen, Organisationen, Institutionen und Personen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „NLP-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.“ und hat seinen Sitz in Wiesbaden.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den Vereinszweck zu unterstützen. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des NLP-Landesverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.

2. Sie haben das Recht, allen Gremien des NLP-Landesverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz e. V. Anträge zu unterbreiten.

3. Die ehrenamtlichen Funktionsträger haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich in Ausübung ihrer Funktion entstandene Auslagen.

4. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

5. Sie sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied oder über die Homepage des Landesverbandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Das Mitglied gilt als aufgenommen, wenn in einer Vorstandssitzung seine Aufnahme protokollarisch festgehalten worden ist.

3. Das aufgenommene Mitglied tritt mit seiner ersten Beitragszahlung in seine Rechte und Pflichten ein.

4. Die Mitgliedschaft endet
4.1 durch Austritt
4.2 durch Ausschluss
4.3 durch Tod.

5. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie entbindet nicht von der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.

6. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss
6.1 wegen rückständiger Beitragszahlung
6.2 wegen vereinsschädigendem Verhalten
und muss dem Mitglied gegenüber schriftlich begründet werden. Das Mitglied kann hiergegen beim Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftliche Berufung einlegen. Der Vorstand muss in seiner nächsten Sitzung aufgrund des Berufungsschreibens erneut entscheiden. Bestätigt er seine erste Entscheidung erneut schriftlich, ist der Ausschluss endgültig.

7. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht, seine Beiträge, Spenden oder Sacheinlagen zurückzufordern.

§ 6 Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglied kann nur sein und werden, wenn dem Verband eine Einzugsermächtigung für die Jahresbeiträge vorliegt. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 7 Organe des NLP-Landesverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. Ausschüsse, die in der Mitgliederversammlung gewählt und mit Aufgaben betraut worden sind oder vom Vorstand eingesetzt worden sind.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand als Leitungsorgan besteht aus
1.1 dem oder der ersten Vorsitzenden
1.2 dem oder der zweiten Vorsitzenden
1.3 dem Kassierer oder der Kassiererin.

2. Der Vorstand als Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB besteht aus
1.1 dem oder der ersten Vorsitzenden und
1.2 dem oder der zweiten Vorsitzenden.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen.

4. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich und fertigt darüber ein schriftliches Protokoll an. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die beiden Vorsitzenden anwesend sind. Ausgaben können nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen getätigt werden. Verpflichtungserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber natürlichen oder juristischen Personen können nur auf der Grundlage zuvor gefasster Vorstandsbeschlüsse abgegeben werden.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz zu finden. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das freigewordene Amt durch eine Wahl offiziell besetzt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

2. Die Einladung muss schriftlich per Post oder per e-Mail erfolgen und die Tagesordnung nennen. Die Differenz zwischen dem Datum der zuletzt herausgegangenen Einladung (Poststempel und Header der e-Mail sind maßgebend) und dem Datum der Versammlung muss mindestens 14 Tage betragen.

3. Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Ladungsfrist verkürzt sich gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung um die Hälfte.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig. Jedes Mitglied kann maximal 2 Stimmen auf sich übertragen lassen.

5. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung kann ein beliebiges Vorstandsmitglied die Mitglieder zu einer Wiederholung der Versammlung mit der gleichen Tagesordnung für eine Stunde später einladen. In der Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass diese außerordentliche und wiederholte Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse.

2. Die Wahl der Kassenprüfer.
Sie werden für die Dauer von  4 Jahren gewählt und müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht über ihre Prüfergebnisse.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.

5. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsaktivitäten.

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der oder die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider der Kassierer oder die Kassiererin. Die Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen übernimmt ein dreiköpfiger Wahlausschuss aus den Reihen der Mitglieder, die nicht für ein Amt kandidieren.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vertretungsvollmachten werden anerkannt. Jedes Mitglied kann maximal 2 Vollmachten auf sich nehmen. Qualifizierte Mehrheiten sind nur in Fällen erforderlich, die von der Satzung näher bezeichnet werden.

3. Offene Abstimmungen bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

4. Stehen mehrere Vorschläge oder Kandidaten zugleich zur Wahl, gilt derjenige als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit und Aufrechterhaltung der Vorschläge oder Kandidaturen entscheidet das Los.

§ 12 Ausschüsse

1. Ausschüsse sind die Organe des Vereins, die maßgeblich an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeiten. Sie können mit zeitlich befristeten oder auch unbefristeten Aufgaben betraut werden. Auftraggeber können sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sein. Ihre Arbeit wird vor der Mitgliederversammlung offengelegt.

2. Die Mitwirkung in den Ausschüssen ist nicht an die Vereinszugehörigkeit gebunden. Die Zusammenarbeit mit Ausschüssen anderer Vereinigungen ist erwünscht.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und vom Schriftführer und vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter unterschrieben. Auf der jeweils nächsten Sitzung oder Versammlung werden die Protokolle auf ihre Richtigkeit hin überprüft und einem Genehmigungsverfahren unterworfen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie müssen in der entsprechenden Einladung angekündigt und präzisiert worden sein. Für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung dieser Tagungsordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Nach diesem Beschluss müssen 3 Personen mit der Liquidation des Vereins und seines Vermögens beauftragt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Wiesbaden zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

Errichtet am 10. September 1995            Geändert am 13. Dezember 1998

Änderung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen am 7. 6. 1999

Erneute Änderung wegen §1 Nr. 2 („Selbstlosigkeit“ eingefügt) ist am 19. 9. 1999 erfolgt und am 22. 3. 2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden unter Nr. 4, VR 3115, eingetragen worden.

Erneute Änderung am 29. November 2005 und Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter Nr. 4, VR 3115 am 02.01.2006.

Erneute Änderung in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2007 und Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter Nr. 5, VR 3115 am 24.09.2007.

Der aktuelle Vorstand aufgrund der Wahl in der Mitgliederversammlung vom 27.10.2014 ist unter der Nr. 9 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden unter Nr. 9, VR 3115 am 18.12.2014 eingetragen.

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